Alkohol-Verkaufsverbot: Aktionismus löst keine Probleme

Seit 1. März 2010 gilt das nächtliche Verkaufsverbot von alkoholischen Getränken an baden-württembergischen Tankstellen, an Kiosken und  in Supermärkten. Ab 22 Uhr, so war zumindest der ursprüngliche Plan, sollte das “Vorglühen” in Baden-Württemberg nicht mehr möglich sein. Auf den ersten Blick scheint dies das typische konservative Klientel der CDU zu befriedigen, auf den Zweiten entpuppt sich das Gesetz allerdings als löchrig und – allem voran – überflüssig. Denn verkauft werden kann, ohne dabei kriminelle Energie aufzuwenden, weiterhin nach 22 Uhr. Hierzu benötigt ein Tankstellen-Pächter lediglich eine Gaststätten-Konzession, was ohnehin jede größere Tankstellenkette hat, die neben ihren Zapfsäulen auch noch ein Bistro betreiben.

Um dieses löchrige Gesetz, das den schönen und klangvollen Namen “Gesetz zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren” trägt, kommen Tankstellenbetreiber allerdings auch noch ganz anders, die Kette Aral macht dies beispielsweise schon vor: Da das Verkaufsverbot erst ab 22 Uhr (bis fünf Uhr morgens) gilt, können tagsüber Waren – egal ob Alkohol oder Süßigkeiten – bezahlt und gegen Vorlage des Kassenbons zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit in der Filiale abgeholt werden. Damit klafft eine weitere große Lücke auf, die die damalige Landesregierung unter Günther Oettinger nicht bedacht hat, nämlich, dass das Gesetz lediglich ein Verkaufsverbot, jedoch kein Abholverbot vorschreibt:

Ein Sprecher des Aral-Konzerns in Bochum sagte unserer Zeitung, im Gesetz sei “ein Verkaufsverbot, nicht aber ein Abholverbot” festgeschrieben. Im Übrigen sei das Shopgeschäft die Sache des Tankstellenbetreibers. Rüdiger Seidenspinner, Landeschef bei der Gewerkschaft der Polizei, übte scharfe Kritik am Aral-Konzern: “Damit wird das Verkaufsverbot unterlaufen. Das kann nicht im Sinne des Erfinders sein.”

(Stuttgarter Nachrichten)

Sollte sich diese Praxis also bei allen übrigen Tankstellenketten durchsetzen, wovon aller Voraussicht nach ausgegangen werden kann, so dürfte das Gesetz als eines der überflüssigsten Landesgesetze in die Geschichte von Baden-Württemberg eingehen. Denn überflüssig ist es in jedem Fall: Wer sich seinen Stoff nicht mehr nach 22 Uhr besorgen kann, der tut dies halt schon weit vorher. Oder man sucht eine der etlichen Aral-Filialen im Land auf, die die Möglichkeit einräumen, die Waren vorher zu bezahlen und zu einem späteren Zeitpunkt abzuholen.

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